Fahrgebiet
Täglich aktualisierte Angaben sind unter folgenden Link abrufbar:
www.elwis.de (nfB)
Des Weiteren hier die Links zur BinSchStrO
- Weser
Kapitel 16 Wesergebiet
§16.04 Fahrgeschwindigkeit (immer wieder Umstritten) - Mittellandkanal
Kapitel 15 Norddeutsche Kanäle
§15.04 Fahrgeschwindigkeit
In der Regel gelten folgende
Höchstgeschwindigkeiten (ohne Gewähr)
Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge und Verbände gegenüber dem Ufer an:
Kanalgebiet |
km/h |
ür Kleinfahrzeuge (Lmax. = 20 m) auf dem Mittellandkanal in den ausgebauten Streckenabschnitten | 15 |
Mittellandkanal in den ausgebauten Streckenabschnitten mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 12 |
Mittellandkanal in den ausgebauten Streckenabschnitten mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m
Mittellandkanal in den nicht ausgebauten Streckenabschnitten, Stichkanälen und Verbindungskanälen des Mittellandkanals mit einer Abladung von nicht mehr als 1,30 m |
10 |
Mittellandkanal in den nicht ausgebauten Streckenabschnitten, Stichkanälen und Verbindungskanälen des Mittellandkanals mit einer Abladung von mehr als 1,30 m | 8 |
Weserstromgebiet | |
Für Kleinfahrzeuge (Lmax. = 20 m) in den Schleusenkanälen der Mittelweser | 12 |
Schleusenkanäle der Mittelweser mit einer Abladung von nicht mehr als 1,30 m | 10 |
Schleusenkanäle der Mittelweser mit einer Abladung von mehr als 1,30 m | 8 |
Für Kleinfahrzeuge (Lmax. = 20 m) auf der Weser | 35 |
Für Kleinfahrzeuge (Lmax. = 20 m) auf der Werre, der Fulda sowie den nachfolgenden Flussstrecken der Weser: |
´
12 |